Das andere Bayern e.V. Verein für demokratische Kultur im Freistaat
Satzung: Beschlossen am 24.06.1993

  1. Der Verein führt den Namen „das andere Bayern – Verein für demokratische Kultur im Freistaat“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung von Forschung, Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung von Forschungsvorhaben, kulturpolitische Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Ausstellungen, Wettbewerben sowie vergleichbaren Aktivitäten verwirklicht, die die demokratische Tradition in Bayern pflegen und dazu beitragen, das demokratische Bewusstsein zu festigen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
    Niemand darf durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
  5. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit. Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
    Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, der spätestens drei Monate vor Beendigung desKalenderjahres schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden muss;
    b) wenn trotz zweifacher Mahnung zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge mehr als drei Monate überfällig sein;
    c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Ziele verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit. Der Ausgeschlossene kann gegen einen Ausschluss-beschluss Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die die Entscheidung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit zurückweisen kann;
    d) durch den Tod des Mitgliedes.
  6. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. der Vorstand.
  7. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom Vorstand einzuberufen. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung innerhalt eines Vierteljahres einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich bei der Vorstandschaft beantrag. Die Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
    Die Mitgliederversammlung bestimmt die Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins auf Vorschlag der Vorstandschaft oder der Programmbeiräte, wenn diese berufen sind.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und die Revisoren. Sie genehmigt den Jahresbericht sowie den Geschäftsbericht. Die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  9. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    – dem Vorsitzenden und
    – zwei Stellvertretern.
    Sie sind jeweils zur Einzelvertretung berechtigt. Dem Vorstand muss mindestens ein Mitglied mit Erstwohnsitz in Nordbayern und ein Mitglied mit Erstwohnsitz in Südbayern angehören.
    Ein erweiterter Vorstand unterstützt diesen Vorstand. Dieser besteht aus
    – einem Schriftführer,
    – einem Schatzmeister,
    – einem Sprecher der Programmbeiräte und
    – höchstens vier Beisitzern.
    Der Gesamtvorstand beschließt den Haushalt und besorgt die Geschäftsführung. Beschlüsse des Gesamtvorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung oder vom Gesetzgeber nichts anderes bestimmt wird.
    Bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist keine Beschlussfähigkeit gegeben. Der Vorstand regelt selbständig die interne Arbeits- und Kompetenzverteilung.
  10. Der Gesamtvorstand beruft regional- und spartenspezifische Programmbeiräte nach Bedarf. Den Programmbeiräten gehört mindestens ein Gesamtvorstandsmitglied an. Bei Ausscheiden von Beiratsmitgliedern erfolgt eine Nachbenennung durch den Gesamtvorstand. Programmbeiräte können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Aufgabe der Programmbeiräte ist die Entwicklung von Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks und deren Durchführung in der jeweiligen Region im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand.
  11. Der Gesamtvorstand bestellt im Benehmen mit den Programmbeiräten ein Kuratorium aus Persönlichkeiten der Wissenschaft, der Kultur und des öffentlichen Lebens zur Beratung. Die Amtszeit dauert zwei Jahre.
  12. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und über die Art und Weise ihrer Erhebung beschließt die Mitgliederversammlung.
  13. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  14. Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Anträge zur Satzungsänderung sind zusammen mit der Einladung nach § 7 mitzuschicken.
  15. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 14 der Satzung, Satz 2, ist analog zu beachten.
  16. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an „Amnesty international“, Bezirk Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.